Rz. 4

Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1]

Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzuständigkeit den Regeln des § 20 AO vor.[2]

Im Fall der KSt haben die Länder vielfach von der Ermächtigung des § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit auf bestimmte FÄ zu konzentrieren.[3]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 AO Rz. 1.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 10; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20 AO Rz. 7.

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