Rz. 23

Die Kassenstaatsklausel ist nach Art. 18 Abs. 3 und 5 DE-VG auch für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die von bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. für das Goethe-Institut und für den DAAD geleistete Dienste gezahlt werden.[1] Voraussetzung ist, dass dies zwischen den beteiligten Behörden vereinbart wird. Die Einbeziehung erfolgt aufgrund einer Verständigungsvereinbarung.[2]

Die Regelung ist auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die für das Goethe-Institut und für den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geleistet werden sowie für andere ähnliche Einrichtungen, wenn dies zwischen den zuständigen Behörden vereinbart wird. Entsprechende Regelungen enthalten z. B. die DBA Albanien und Norwegen.[3]

 

Rz. 24

Es ist nicht abschließend geklärt, ob auch die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AO wegen des Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen die Wesentlichkeitstheorie verfassungswidrig ist. Teils wird ein solcher Verstoß als noch zulässige Verordnungsermächtigung betrachtet[4], teils wird aber auch die Verfassungswidrigkeit angenommen.[5] Für die Zulässigkeit der Verordnungsermächtigung spricht, dass der Umfang der Erweiterung des Kassenstaatsprinzips schon durch § 2 Abs. 3 Satz 2 AO vorgegeben ist. Soweit die Verordnungsermächtigung den Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 AO überschreiten sollte, unterliegt sie der – ggf. zur Unanwendbarkeit führenden – gerichtlichen Kontrolle.

[1] BT-Drs. 18/9635, 44.
[2] So § 2 Abs. 3 Nr. AO im Anschluss an Art. 18 Abs. 3 und 5 DE-VG; Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Öffentlicher Dienst Rz. 44f.
[3] Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Öffentlicher Dienst Rz. 43.
[4] So Musil, in HHSp, AO/FGO, § 2 AO Rz. 412f.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO Rz. 43l und 43m.
[5] So Oellerich, in Gosch, AO/FGO, § 2 AO Rz. 123; Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Systematik Rz. 118.

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