Rz. 9

Die Regelungen des EU-Rechts und das deutsche Recht sind zwei getrennte Rechtskreise.[1] Ihnen kommt wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ein Vorrang gegenüber dem nationalen Recht zu.[2] Die Bestimmung des § 2 AO ist insoweit ohne Bedeutung.

[1] Schaumburg, in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 4.18.
[2] Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 23 GG Rz. 39; Musil, in HHSp AO/FGO, § 2 AO Rz. 231.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge