Rz. 9
Die Regelungen des EU-Rechts und das deutsche Recht sind zwei getrennte Rechtskreise.[1] Ihnen kommt wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ein Vorrang gegenüber dem nationalen Recht zu.[2] Die Bestimmung des § 2 AO ist insoweit ohne Bedeutung.
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