Rz. 4

Über Fragen der Besteuerung sind und werden zahlreiche völkerrechtliche Verträge geschlossen, und zwar entweder zweiseitig (bilateral) oder aber mit einer größeren Anzahl von Vertragspartnern (multilateral). Dazu gehören einerseits vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die der Vermeidung der Doppelbesteuerung vornehmlich auf den Gebieten der Steuern von Einkommen und Vermögen dienen[1], die Amtshilfeabkommen[2] , das Wiener Übereinkommen v. 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen[3], das NATO-Truppenstatut mit Zusatzvereinbarungen[4], das Offshore-Abkommen mit den USA über die Abgabenvergünstigungen im Verteidigungsbereich v. 15.4.1954.[5]

 

Rz. 5

Zu den betroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sind u. a. auch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt[6], das OECD-Abkommen für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit[7], das Abkommen über den Internationalen Währungsfond[8] und das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation[9] zu rechnen. Alle diese Vereinbarungen schaffen wie die DBA keine neuen Besteuerungstatbestände, sondern bringen Steuerbefreiungen oder andere Steuervergünstigungen bzw. lösen Fälle von Überschneidungen oder Interessenkonflikten.

 

Rz. 6

Nicht zu den völkerrechtlichen Verträgen i. S. d. § 2 gehören völkerrechtliche Verwaltungsabkommen i. S. d. Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG. Diese Verwaltungsabkommen, für die die Vorschriften für Bundesverwaltungen gelten, besitzen nicht den Charakter von Bundesrecht und können daher auch nicht nach § 2 diesem gegenüber einen Vorrang haben.[10]

 

Rz. 7

Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für vorkonstitutionelles Recht, also für solche Verträge, die nicht auf dem Weg des Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, sondern vor dem In-Kraft-Treten des GG innerstaatlich geregeltes Recht geworden sind. Dazu ist die damalige staatsrechtliche Lage für die Beurteilung des damaligen Transformierungsvorgangs auch unter der Herrschaft des GG maßgebend.[11] Die Vorschrift gilt nicht für solche völkerrechtlichen Verträge oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar durch Gesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG geltendes innerstaatliches Recht geworden, sondern sonst in das nationale Recht eingearbeitet worden sind. Diese sind "normales", einfaches Bundesrecht, das nicht unter Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG fallen kann.

[1] Zum Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1.1.2023 vgl. BMF v. 18.1.2023, IV B 2 – S 1301/21/10048 :002, Haufe-Index HI15553034. Zur Frage, ob DBA auch Steueransprüche begründen können, s. Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2020, Rz. 244ff.
[2] Vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 117 AO Rz. 21ff. sowie die Kommentierungen bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 117a bis 117d AO.
[3] BGBl II 1964, 958, BGBl II 1965, 147.
[4] Bekanntmachung v. 16.6.1963, BStBl II 1963, 745.
[5] BGBl II 1955, 823; BStBl I 1955, 620 mit späteren Änderungen.
[6] BGBl II 1956, 411 mit späteren Änderungen.
[7] BGBl II 1961, 1150.
[8] BGBl II 1978, 13.
[9] BGBl II 1994, 1438.
[10] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO Rz. 6.
[11] BVerfG v. 26.3.1957, 2 BvG 1/55, BVerfGE 6, 310.

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