Rz. 1

Die Vorschrift regelt zusammenfassend alle Informationen, die dem geprüften Stpfl. regelmäßig vor Beginn der Außenprüfung in formalisierter Weise, nämlich durch förmliche Bekanntgabe nach § 122 AO, bekannt gegeben werden müssen. Es sind dies drei Festlegungen, nämlich die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des Namens des Prüfers.

Es handelt sich jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die jeweils selbstständig zu beurteilen sind. Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Beginns der Außenprüfung sind anfechtbare Verwaltungsakte, die Mitteilung des Namens des Prüfers dagegen regelmäßig nicht.

Die Bekanntgabe dieser drei Informationen kann in einer einheitlichen Urkunde erfolgen. Trotzdem handelt es sich um drei selbstständige Akte, die dann nur in einer Urkunde (äußerlich) zusammengefasst werden.

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