Rz. 12b

Ist eine Prüfungsanordnung wirksam erlassen worden, kann von ihr[1] bis zum Eintritt der Festsetzungsfrist Gebrauch gemacht werden. Der Erlass der Prüfungsanordnung allein hemmt nach § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsfrist nicht. Wird daher nach Ergehen der Prüfungsanordnung mit der Außenprüfung nicht begonnen, oder wird sie unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als 6 Monate aus Gründen unterbrochen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, kann die Finanzbehörde später mit der Außenprüfung (erneut) beginnen, ohne dass es einer erneuten Prüfungsanordnung bedarf. Die Wirkung der Prüfungsanordnung "verfällt" daher durch bloßen Zeitablauf nicht. Vielmehr kann die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage bis zur Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide bzw. bis zum Ergehen der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO nach vorheriger Ankündigung nach § 197 AO erneute Prüfungshandlungen vornehmen. Tritt daher nach der Schlussbesprechung noch Klärungsbedarf auf, so kann die Finanzbehörde neue Prüfungshandlungen vornehmen, ohne dass dies einer erneuten Prüfungsanordnung bedarf. Vgl. BFH v. 13.2.2003, IV R 31/01, BStBl II 2003, 552.

[1] Im Rahmen ihres persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereichs, vgl. § 194 AO Rz. 3. 13, 28.

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