Rz. 46

§ 194 Abs. 3 AO lässt die Auswertung der zu den Verhältnissen anderer Personen getroffenen Feststellungen insoweit zu, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

Der Begriff "Besteuerung" umfasst das gesamte steuerliche Verfahren von der Steuerfestsetzung bzw. der ihr vorgeschalteten gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bis zur Steuererhebung. Dazu gehören ggf. auch Entscheidungen über die Gewährung von Billigkeits- oder die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.[1] Eine unerlaubte – bzw. nach der Teminologie des StBerG "unbefugte" – Hilfeleistung in Steuersachen liegt bei der Erbringung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen[2] oder entgegen einer vollziehbaren Untersagungsanordnung nach § 7 StBerG vor. Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.[3] Die sich aus § 194 Abs. 3 AO ergebenden Grenzen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen sind auch bei in DBA enthaltenen Amtshilferegelungen zur Erteilung von Spontanauskünften zu beachten.[4]

Rz. 47 einstweilen frei

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 224.

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