Rz. 26

Nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO kann sich die Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Damit ist gemeint, dass nicht der – durch Steuerart und/oder Besteuerungszeitraum bestimmte – Steueranspruch als Ganzes, sondern nur einzelne Besteuerungsgrundlagen oder -merkmale geprüft werden. Dabei kann es sich z. B. um eine einzelne Einkunftsart, eine bestimmte Einkunftsquelle, bestimmte Arten von Einnahmen oder Aufwendungen, abgrenzbare Vorgänge wie Betriebsveräußerung oder -aufgabe, den Vorsteuerabzug oder einen Vergütungs- oder Erstattungsanspruch handeln. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Sachverhalt ist auch dann anzunehmen, wenn sich die Prüfung lediglich auf die Entrichtung bzw. Einbehaltung von Steuern für Rechnung eines anderen[1] bezieht.[2]

Damit überhaupt eine Außenprüfung vorliegt, muss es sich bei dem geprüften Sachverhalt jedoch um einen solchen handeln, der für die Besteuerung des Stpfl. von Bedeutung ist und nicht lediglich der Steueraufsicht dient.[3] Der zulässige Anwendungsbereich der Außenprüfung wird auch dann verlassen, wenn es sich um Einzelvorgänge handelt, die zweckmäßigerweise durch Maßnahmen der Einzelermittlung wie ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO oder ein Vorlageverlangen gem. § 97 AO aufgeklärt werden.[4]

Rz. 27 einstweilen frei

[1] Insbesondere LSt oder Kapitalertragsteuer.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 7.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 9.

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