1.1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

Entgegen seiner Überschrift regelt § 194 AO nicht lediglich den "sachlichen", sondern auch den persönlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung[1] sowie die nicht den Umfang der Außenprüfung betreffende Auswertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber Dritten.

Abs. 1 enthält sowohl Regelungen zum persönlichen als auch zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. S. 1 stellt klar, dass die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des (geprüften) Stpfl. dient. S. 2 nennt die Kriterien, nach denen der sachliche ("eine oder mehrere Steuerarten", "bestimmte Sachverhalte") und zeitliche ("einen oder mehrere Besteuerungszeiträume") Umfang der Prüfung bestimmt werden kann. Für den Fall der Prüfung einer Personengesellschaft erstreckt S. 3 den Umfang der Prüfung auf die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter, soweit diese für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. S. 4 lässt die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen insoweit zu, als der (geprüfte) Stpfl. verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn die steuerlichen Folgerungen aus diesen Feststellungen gegenüber den anderen Personen zu ziehen sind.

Abs. 2 lässt über die Fälle des Abs. 1 S. 3 hinaus die Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung zu, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

Abs. 3 erklärt die Auswertung von Feststellungen zu den steuerlichen Verhältnissen anderer als der in Abs. 1 genannten Personen insoweit für zulässig, als deren Kenntnis für die Besteuerung dieser Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 1; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 1.

1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 2

Die Vorschriften des § 194 AO zum Umfang der Außenprüfung hängen insofern mit der in § 193 AO geregelten Zulässigkeit von Außenprüfungen zusammen, als sich die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf ihren jeweiligen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang beurteilen lässt.[1] Die Person des zu prüfenden Stpfl. und der sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung werden durch die nach § 196 AO zu erlassende Prüfungsanordnung bestimmt. Diese stellt das verfahrensrechtliche Instrument dafür dar, um dem nach § 194 AO festgelegten Prüfungsumfang nach außen hin Geltung zu verschaffen.[2] Die in § 194 Abs. 3 AO geregelte Erteilung von Kontrollmitteilungen stellt eine Konkretisierung der den Finanzbehörden allgemein obliegenden Verpflichtungen zur Sachverhaltsaufklärung[3] und zur Amtshilfe[4] dar.[5]

Rz. 3–4 einstweilen frei

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 2.
[2] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 3.
[5] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge