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Die Außenprüfung stellt ein spezielles Instrument zur Erfüllung der allgemeinen Ermittlungspflicht der Finanzbehörde nach § 85 AO dar.[1] Zu den wesentlichen Merkmalen der Außenprüfung gehört, dass sie auf die umfassende Ermittlung aller Besteuerungsgrundlagen des Stpfl. für bestimmte Zeiträume, Steuerarten oder Sachverhaltsgruppen gerichtet ist und die Prüfung – von Ausnahmefällen[2] abgesehen – nicht an Amtsstelle, sondern bei dem Stpfl. erfolgt.

Für die Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung und sonstigen Ermittlungsmaßnahmen kommt es nach der Rspr. des BFH darauf an, wie der Stpfl. nach den ihm bekannten Umständen den Gehalt der Ermittlungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.[3] Eine Außenprüfung ist nur bei einer besonders qualifizierten Maßnahme anzunehmen, die für den Stpfl. als solche erkennbar ist und geeignet erscheint, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.[4] Dies setzt zwingend den Erlass einer förmlichen Prüfungsanordnung voraus, in der die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung bestimmt[5] und damit den äußersten Rahmen für eine mögliche Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO absteckt.[6]

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