Rz. 1

§ 193 AO enthält keine abschließende Regelung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Außenprüfung, sondern umreißt nur den Kreis der möglichen Prüfungssubjekte.[1]

Abs. 1 bestimmt die als Prüfungssubjekte in Betracht kommenden Stpfl. nach bestimmten äußeren Merkmalen. Eine Außenprüfung ist danach zulässig bei Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die frei beruflich tätig sind, und bei Stpfl., bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt[2] oder die beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die Angelegenheiten einer Drittstaaten-Gesellschaft i. S. d. § 138 Abs. 3 AO ausüben können.[3]

Abs. 2 erweitert den Kreis der in Betracht kommenden Prüfungssubjekte anhand von Merkmalen, die ein besonderes Prüfungsbedürfnis indizieren. Bei anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Stpfl. ist eine Außenprüfung danach zulässig, soweit sie die Verpflichtung dieser Stpfl. betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen (Nr. 1), wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Nr. 2) oder wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt (Nr. 3).

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 1.

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