Rz. 14f

Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt die Ermessensausübung der zuständigen Finanzbehörde voraus .[1] Ein durch eine unzuständige Finanzbehörde erlassener Haftungsbescheid ist regelmäßig rechtswidrig, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass außer im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null § 127 AO nicht greift.[2]

Für die örtliche Zuständigkeit zum Erlass eines Haftungsbescheids ist in der AO keine besondere Regelung getroffen worden. Es gilt insoweit § 24 AO, wonach die Finanzbehörde zuständig ist, in deren Bezirk objektiv ein Anlass für die Vornahme einer Amtshandlung besteht.[3] Wegen des Sachzusammenhangs ist also i. d. R. die für die Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, für den die Haftung besteht[4], zuständige Finanzbehörde auch für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs örtlich und sachlich zuständig. D. h. die Finanzbehörde ist für den Erlass des Haftungsbescheids zuständig, welche auch für den Stpfl. zuständig ist.[5]

Hinsichtlich der Gewerbesteuer gilt in sachlicher Hinsicht, sofern die Verwaltung dieser Steuer den Gemeinden übertragen ist, was in den Flächenstaaten regelmäßig der Fall ist, dass diese auch für den Erlass des diesbezüglichen Haftungsbescheids zuständig sind. Ansonsten erlassen die Haftungsbescheide aufgrund abweichender landesrechtlicher Bestimmung dann die FÄ die auch die Gewerbesteuer selbst verwalten.[6]

[1] S. Rz. 14b, 35.
[2] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 677; Hessisches FG v. 14.12.2004, 6 K 1562/01, Haufe-Index 1312101.
[3] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 646; AEAO zu § 24 Nr. 1; FG Hamburg v. 26.2.1982, VI 177/81, EFG 1982, 592; Klein/Rüsken,AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 87b.
[4] S. Rz. 10.
[5] AEAO, zu § 24 Nr. 1; BFH v. 23.7.1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433; FG des Landes Brandenburg v. 6.4.2004, 3 K 418/01, EFG 2005, 665 zur Zuständigkeit bei Lohnsteuerhilfevereinen mit mehreren Beratungsstellen s. BFH v. 19.12.2000, VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Hessisches FG v. 14.12.2004, 6 K 1562/01, Haufe-Index 1312101.; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 668.
[6] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 668; R 5.3 GewStR.

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