4.1 Großstadtfälle (Abs. 3)

4.1.1 Einkünfte aus einzelbetrieblicher Tätigkeit

 

Rz. 13

Hat ein Stpfl. innerhalb einer Gemeinde im Bezirk eines FA seinen Wohnsitz und übt er in derselben Gemeinde im Bezirk eines anderen FA eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, so ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO dasjenige FA für die ESt zuständig, das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 AO für eine gesonderte Feststellung zuständig wäre. Für den in Großstädten nicht selten vorkommenden Fall des Auseinanderfallens von Wohnsitz- und Feststellungs-FA will § 19 Abs. 3 AO die Notwendigkeit gesonderter Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO aus Vereinfachungsgründen möglichst vermeiden.[1]

Die Vorschrift gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Einkunftsarten. Überschusseinkünfte fallen ebenso wenig darunter wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 2-4 EStG.[2] Weitere Voraussetzung ist, dass Einkünfte der in Abs. 3 bezeichneten Art tatsächlich erzielt werden und ihre Erzielung nicht lediglich möglich ist.[3]

 

Rz. 14

Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt der Zuständigkeitsübergang vom Wohnsitz- auf das Feststellungs-FA voraus, dass der Stpfl. die Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde im Bezirk eines anderen FA ausübt. Bei wortlautgetreuer Auslegung wäre die Vorschrift daher weder auf den Fall anwendbar, dass die Tätigkeit des Stpfl. z. T. auch außerhalb der Wohnsitzgemeinde ausgeübt wird, noch auf den Fall, dass sich die Tätigkeit des Stpfl. innerhalb der Wohnsitzgemeinde auf den Bezirk mehrerer FÄ erstreckt. Bei einer einheitlichen Tätigkeit ist aber auch dann, wenn diese sich über den Bezirk mehrerer FÄ oder den Bereich mehrerer Gemeinden erstreckt, nur eine gesonderte Feststellung durchzuführen, für die das FA zuständig ist, in dessen Bezirk der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Da der Zweck des Abs. 3 darin besteht, gesonderte Feststellungen durch ein zum Bereich der Wohnsitzgemeinde des Stpfl. gehörendes FA zu vermeiden, reicht es für die Anwendung des Abs. 3 aus, dass sich der Schwerpunkt der von dem Stpfl. ausgeübten Tätigkeit im Bezirk eines solchen FA befindet und dieses deshalb für die gesonderte Feststellung zuständig wäre.[4]

 

Rz. 15

Übt der Stpfl. mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, für die jeweils verschiedene gesonderte Feststellungen durchzuführen wären, sei es, weil sie zu Einkünften aus unterschiedlichen Einkunftsarten führen, sei es, weil sie zwar zu derselben Einkunftsart gehören, aber aus unterschiedlichen Betrieben stammen, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Ist für die verschiedenen gesonderten Feststellungen nur ein FA zuständig und handelt es sich dabei um das Wohnsitz-FA, so unterbleibt die gesonderte Feststellung schon aus diesem Grund.
  • Ist für die verschiedenen gesonderten Feststellungen ein anderes FA der Wohnsitzgemeinde zuständig, so ist dieses nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO auch für die ESt zuständig, sodass eine gesonderte Feststellung ebenfalls unterbleibt.[5]
  • Sind für die verschiedenen gesonderten Feststellungen unterschiedliche FÄ zuständig, von denen eines das Wohnsitz-FA ist, so unterbleibt die gesonderte Feststellung in Bezug auf die in dessen Zuständigkeit fallende Betätigung, während sie im Hinblick auf die anderen Betätigungen von dem jeweils zuständigen FA durchzuführen ist.
  • Ist ein anderes FA der Wohnsitzgemeinde für eine der gesonderten Feststellungen zuständig, so ist dieses zugleich für die ESt zuständig, sodass eine gesonderte Feststellung insoweit unterbleibt.[6]
  • Sind mehrere andere FÄ der Wohnsitzgemeinde für die gesonderten Feststellungen zuständig, sind alle nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO auch für die ESt zuständig, sodass sich die Zuständigkeit nach § 25 AO bestimmt. Zuständig ist danach grundsätzlich das zuerst mit der Sache befasste FA. Die diesem obliegende gesonderte Feststellung unterbleibt, während sie in allen anderen Fällen von dem jeweils zuständigen FA durchzuführen ist.[7]
 

Rz. 16

Die Zuständigkeit des Feststellungs-FA nach § 19 Abs. 3 AO entfällt, wenn der Stpfl. die sie begründende Tätigkeit beendet oder in den Bezirk eines anderen FA verlegt oder seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. Wird die Tätigkeit in einen anderen Bezirk der Wohnsitzgemeinde verlegt, geht die Zuständigkeit nach Abs. 3 auf diese über. Fallen die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 3 ersatzlos fort, ist nach Abs. 1 wieder das Wohnsitz-FA zuständig. Der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs bestimmt sich nach § 26 S. 1 AO. Die Regelung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO, die für die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung auf die Verhältnisse am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums abstellt, ist für die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 AO ohne Belang. Hat der Stpfl. daher seinen Wohnsitz nach Schluss des Wirtschaftsjahres, aber vor Durchführung der Einkommensteuerveranlagung in eine andere Gemeinde verlegt, so ist diese von dem nunmehr nach § 19 Abs. 1 AO zuständigen Wohnsitz-FA durchzuführen. Eine gesonderte Feststellung der in der bisherigen Wohnsitzgemeinde erzielten Einkünfte hat d...

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