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Rechtsbehelf gegen den Steuermessbescheid ist für den Stpfl. der Einspruch: Der Stpfl. kann mit dem Einspruch jedoch nicht geltend machen, dass in dem Bescheid die falsche Gemeinde als Steuergläubiger angegeben ist.[1] Diese Frage gehört nicht zum Regelungsbereich des Messbescheids. Stattdessen ist ein Zuteilungsverfahren nach § 190 AO zu beantragen; alternativ kann die Hebeberechtigung der Gemeinde auch im Widerspruchsverfahren gegen den Realsteuerbescheid geprüft werden.

Der Gemeinde als Steuergläubiger steht kein Rechtsbehelf gegen den Messbescheid zu.[2]

Aussetzung der Vollziehung ist gegenüber dem Messbescheid als Grundlagenbescheid zu beantragen; der Steuerbescheid als Folgebescheid ist daraufhin ebenfalls auszusetzen. Vgl. § 367 Abs. 3 AO.

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