Rz. 6

Die Vorschrift ist nur auf gesonderte Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind.

 

Rz. 7

§ 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, der Bescheid also nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich ergeht. Das ist der Fall, wenn und soweit mehr als ein Feststellungsbeteiligter (Steuerrechtssubjekt) vorhanden ist und der Feststellungsbescheid diese Feststellungsbeteiligten persönlich betrifft (z. B. Feststellung der Einkünfte), nicht die Personenvereinigung. Richtet der Feststellungsbescheid sich nur gegen eine Person, gilt § 183 AO nicht. Soweit die Personenvereinigung selbst als Stpfl. betroffen ist, ergeht der Verwaltungsakt nur gegen ein einziges Steuerrechtssubjekt, nämlich die Personenvereinigung. Insoweit gilt nicht § 183 AO, sondern § 34 Abs. 1 AO bzw., wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist, § 34 Abs. 2 AO. Das bedeutet, dass, soweit ein Bescheid sowohl für die Besteuerung der Personenvereinigung als auch für die der Feststellungsbeteiligten von Bedeutung ist, die Bekanntgabe sowohl § 34 AO (Bekanntgabe an Geschäftsführer usw.) als auch § 183 AO entsprechen muss.

§ 183 AO ist auch auf die Bekanntgabe der Feststellung des verrechenbaren Verlusts[1] nicht anzuwenden, da dieser Bescheid nur den einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter und damit nur ein einziges Steuerrechtssubjekt betrifft, also nicht einheitlich ergeht.

 

Rz. 8

§ 183 AO ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden, sowie sonstige Verwaltungsakte und Mitteilungen (einschließlich der Einspruchsentscheidung), die mit dem Feststellungsverfahren und dem Einspruchsverfahren zusammenhängen. Betroffen ist aber nur das Verwaltungsverfahren, nicht das Gerichtsverfahren. Für sonstige Verwaltungsakte gilt § 183 AO nicht, also nicht für Steuerbescheide über Steuern, für die die Personenvereinigung selbst Steuerschuldner ist (USt, GewSt) ist. Diese sind an die rechtsfähige Personenvereinigung als Inhaltsadressaten zu richten und dem Organ der Personenvereinigung bekanntzugeben. § 183 AO gilt auch nicht für die Prüfungsanordnung. Adressat der Prüfungsanordnung ist auch bei Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte die Personenvereinigung, nicht die Gesellschafter oder Gemeinschafter.[2] Werden die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter nach § 194 Abs. 2 AO in die Außenprüfung bei der Personenvereinigung einbezogen, haben insoweit gegen jeden betroffenen Feststellungsbeteiligten gesonderte Prüfungsanordnungen zu ergehen. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Prüfungsanordnung, die gegen mehrere Personen gerichtet ist. Die Bekanntgabe kann daher nicht nach § 183 AO, sondern muss an jeden betroffenen Feststellungsbeteiligten gesondert erfolgen.

 

Rz. 9

Ist über das Vermögen der Personenvereinigung das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gehört das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu dem insolvenzfreien Bereich der Feststellungsbeteiligten. Die Feststellungsbescheide können jedoch weiterhin nach § 183 AO bekannt gegeben werden, allerdings nicht an den Insolvenzverwalter als den für die Personenvereinigung verfügungsberechtigten Amtsträger, sondern an die Liquidatoren bzw. Geschäftsführer der Personenvereinigung, die insoweit ihr Amt weiter ausüben.[3]

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