Rz. 199

Nach § 180 Abs. 3 AO besteht die Möglichkeit, durch Bescheid festzustellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht erfolgen wird. Der Streit über die Frage, ob eine gesonderte Feststellung vorzunehmen ist, gehört damit in das Feststellungsverfahren (Verfahren über den Nichtfeststellungsbescheid), nicht in das Verfahren über den Folgebescheid.[1] Der Nichtfeststellungsbescheid ergeht gegenüber denjenigen Personen, denen gegenüber der Feststellungsbescheid hätte ergehen müssen (persönlicher Regelungsbereich) für einen bestimmten Feststellungszeitraum oder -zeitpunkt (zeitlicher Regelungsbereich). Anders als ein negativer Feststellungsbescheid muss der Nichtfeststellungsbescheid allen (negativ) Beteiligten gegenüber ergehen. Sein persönlicher Regelungsbereich darf also nicht auf diejenigen von mehreren Personen beschränkt werden, denen gegenüber streitig ist, ob eine Feststellung vorzunehmen ist.

Der sachliche Regelungsbereich besteht in der Feststellung, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.

Sind mehrere Personen beteiligt, ergeht der Nichtfeststellungsbescheid einheitlich.

 

Rz. 200

Der Nichtfeststellungsbescheid ist Steuerbescheid i. S. d. § 155 AO, erwächst demnach in Bestandskraft, sodass eine gesonderte Feststellung nach Erlass eines Nichtfeststellungsbescheids nur möglich ist, wenn für den Nichtfeststellungsbescheid ein Tatbestand der §§ 172ff. AO vorliegt und er deshalb aufgehoben werden kann. Außerhalb seines zeitlichen Regelungsbereichs (d. h. für den bestimmten Feststellungszeitraum oder -zeitpunkt) entfaltet der Nichtfeststellungsbescheid keine Wirkungen.[2]

Auf den Nichtfeststellungsbescheid ist grundsätzlich auch § 164 AO anwendbar, doch dürfte ein Nichtfeststellungsbescheid wegen geringer Bedeutung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein Widerspruch in sich selbst und daher ermessensfehlerhaft sein. Möglich ist ein Vorbehalt der Nachprüfung aber im Fall des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO, wenn noch geprüft werden soll, ob wirklich nur ein Beteiligter im Inland steuerpflichtig ist.

 

Rz. 201

Der Erlass des Nichtfeststellungsbescheids liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Er ist regelmäßig zu erlassen, wenn ein Beteiligter die gesonderte Feststellung oder den Erlass eines Nichtfeststellungsbescheids beantragt hat.

Der Nichtfeststellungsbescheid ist an die gleichen Personen zu adressieren wie der Bescheid im Fall der Feststellung, und diesen auch in gleicher Weise bekanntzugeben.

[2] Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rz. 52.

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