Rz. 18

Abs. 2 S. 1 begründet eine Auffangzuständigkeit für alle Fälle, in denen gesonderte Feststellungen mehreren Stpfl. gegenüber vorzunehmen sind und in denen sich die Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht bestimmen lässt und sich auch nicht aus einer spezialgesetzlichen Regelung – wie z. B. § 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO oder § 18 Abs. 2 AStG – ergibt.[1] Die Vorschrift hat vor allem für die gesonderte Feststellung von ausländischen Einkünften Bedeutung, an denen mehrere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt sind.[2]

 

Rz. 19

Nach Abs. 2 S. 1 ist für die gesonderte Feststellung jedes FA zuständig, das nach §§ 19 oder 20 AO für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines der Beteiligten zuständig ist. Aus dieser Zuständigkeitsregelung werden sich vielfach Mehrfachzuständigkeiten ergeben, die nach § 25 AO aufzulösen sind. Danach ist grundsätzlich das zuerst mit der Sache befasste FA zuständig, wenn die beteiligten FÄ sich nicht auf eine andere Zuständigkeit einigen oder die Aufsichtsbehörde eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung trifft.

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist eine solche abweichende Zuständigkeitsbestimmung in AEAO zu § 18 Nr. 6 getroffen worden. Danach ist in Fällen, in denen für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die gemeinsamen Interessen vertretende Person bestellt ist, das FA zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt. In anderen Fällen ist das FA zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange ein Beteiligter im Bezirk des FA ansässig ist. Lässt sich die Zuständigkeit nach diesen Grundsätzen nicht bestimmen, kann die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde festlegen, welches der FÄ, in deren Bezirk mindestens ein Beteiligter ansässig ist, zuständig ist. Beim Fehlen einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. Halten sich mehrere FÄ für zuständig oder für unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft oder ist eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) nicht getroffen worden, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG.

 

Rz. 20

Abs. 2 S. 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass das nach Abs. 2 S. 1 zuständige FA nach einer aufgrund von § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG getroffenen landesrechtlichen Regelung sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist. In diesem Fall tritt das sachlich zuständige FA an die Stelle des nach Abs. 2 S. 1 zuständigen. Die Regelung hat keine eigenständige Bedeutung, weil die örtliche Zuständigkeit die sachliche Zuständigkeit voraussetzt und sich die in Abs. 2 S. 2 angeordnete Rechtsfolge daher von selbst versteht.[3]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 47; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 18 AO Rz. 30.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 47; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 18 AO Rz. 30; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 18 AO Rz. 16.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 49.

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