Rz. 16

Nach § 178a Abs. 5 AO ist die Gebühr erfolgsunabhängig.[1] Dies bedeutet, dass es zu keiner Erstattung einer einmal gezahlten Gebühr kommt, auch wenn die Durchführung des AO aus formalen Gründen abgelehnt wird oder später der Antrag zurückgezogen wird. Auch eine Verminderung der Gebühr, wie diese in § 89 Abs. 3 S. 4 AO vorgesehen ist, ist im Falle eines APA nicht vorgesehen. Dies kann im Einzelfall durchaus fragwürdig sein.[2]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 27.
[2] Kritisch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 27; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 178a Rz. 3; auch Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 35; a.  A. Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 178a Rz. 7.

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