Rz. 13

In kleineren Fällen ermöglicht § 178a Abs. 3 AO eine Halbierung der nach § 178a Abs. 2 AO festzusetzenden Gebühr. Dies ist dann der Fall, wenn die jährlichen Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen im Zeitraum der Geltung des APA unter dem Schwellenwert nach § 6 GaufzV bleiben werden. Der Grenzwert ist hierbei 5,0 Mio EUR bei Lieferungen und 500.000 EUR bei sonstigen Leistungen. Abzustellen ist hierbei auf die voraussichtlichen Werte ("ex-ante-Perspektive").[1] Eine wesentliche Bedeutung dürfte die Bestimmung gleichwohl nicht haben, da sich in dermaßen kleinen Fällen die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens regelmäßig nicht lohnen dürfte, da stets auch die Beraterkosten und die internen Kosten des Unternehmens mit in die Betrachtung einzubeziehen sind.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 23; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 31.

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