Rz. 34

Abs. 1 Nr. 3 gewährt den Vertrauensschutz auch dann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) seine Rspr. zuungunsten des Stpfl. ändert, die bisherige günstigere Rspr. der Veranlagung aber zugrunde gelegt worden ist. Geschützt wird jedoch nicht das Vertrauen in den Fortbestand der für den Stpfl. günstigen Rechtsprechung, sondern das Vertrauen des Stpfl. auf die Beständigkeit eines einmal erlassenen Verwaltungsakts.[1]

Grundlage des Vertrauensschutzes ist, dass Entscheidungen der Gerichte, als der verfassungsmäßig berufenen Staatsgewalt zur Auslegung der Gesetze, erhebliche Breitenwirkung entfalten und von Verwaltung und Stpfl. (und den Instanzgerichten) als Grundlage für ihre Entscheidungen i. d. R. akzeptiert werden. Die Entscheidungen der (obersten) Gerichte haben daher eine in ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz begründete erhöhte Autorität; dies erfordert, das Vertrauen in sie zu schützen.

 

Rz. 35

Jedoch besteht insoweit ein gewisser Wertungswiderspruch, als Gerichtsurteile immer nur einen Einzelfall entscheiden und formal nur die jeweiligen Parteien binden. Das Urteil kann also ergehen, obwohl dem Gericht nicht alle Aspekte von Fällen dieser Art vorlagen, weil der entschiedene Fall keinen Anlass bot, diese Aspekte einzubeziehen. Die Verallgemeinerung von Gerichtsurteilen ist daher immer mit dem Risiko verbunden, dass weitere Aspekte in vergleichbaren Fällen auftauchen können, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen können. Der Vertrauensschutz des Stpfl. steht also im Spannungsfeld zwischen der Breitenwirkung einer Entscheidung des Gerichts aufgrund seiner verfassungsmäßigen Kompetenz zur Rechtsauslegung und der sachlich auf den Einzelfall eingeschränkten Beurteilungsbasis dieser Entscheidung.

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