Rz. 171

Abs. 4 hat eine doppelte Rechtswirkung. Die Vorschrift ermöglicht, wie auch Abs. 1–3, die Durchbrechung der Bestandskraft des unrichtigen Bescheids; darüber hinaus lässt die Vorschrift aber auch noch die Durchbrechung der Festsetzungsfrist zu. Die Vorschrift gibt daher in einem sonst nicht üblichen Umfang dem Prinzip der Richtigkeit der Besteuerung Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Tragender Grund für die Durchbrechung der Festsetzungsfrist ist, dass der Stpfl. durch seinen Änderungsantrag weiß, dass Folgeänderungen zu ziehen sind, und daher nicht schutzbedürftig ist.

 

Rz. 172

Systematisch ist bemerkenswert, dass die Änderung eines Bescheids die Durchbrechung der Bestandskraft und der Festsetzungsfrist eines anderen Bescheids zur Folge hat, der für einen anderen Besteuerungszeitraum, eine andere Steuerart und, bei Abs. 5, sogar gegen einen anderen Stpfl. ergangen ist. Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht daher, anders als z. B. bei § 171 Abs. 3 AO, nicht der Verwaltungsakt, sondern der Sachverhalt. Es soll nicht ein unrichtiger Verwaltungsakt durch einen für den gleichen Besteuerungszeitraum, die gleiche Steuerart und den gleichen Stpl. ergehenden fehlerfreien Verwaltungsakt ersetzt werden, sondern es soll die richtige Besteuerung eines bestimmten Sachverhalts hergestellt werden, ohne Rücksicht auf Besteuerungszeitraum, Steuerart und Stpfl.[1]

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