Rz. 64

Die Aufhebung oder Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Betroffene, also derjenige, der mehrfach aufgrund desselben Sachverhalts zu einer oder mehreren Steuerarten herangezogen worden war, oder, wenn der Sachverhalt zuungunsten verschiedener Stpfl. berücksichtigt wurde, derjenige, der zu Unrecht zu der Steuer herangezogen wurde.

Sind beide Steuerbescheide gegen denselben Stpfl. ergangen, ist ein Antrag auf Änderung auch dann als Antrag auf Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung aufzufassen, wenn der Stpfl. versehentlich die Änderung der richtigen Steuerfestsetzung beantragt.[1] Ein hilfsweiser Antrag auf Änderung des jeweilig anderen Steuerbescheids erübrigt sich daher.

Sind die widerstreitenden Steuerfestsetzungen gegen zwei Stpfl. ergangen, sollten sicherheitshalber beide Stpfl. den Antrag auf Änderung stellen.

 

Rz. 65

Für den Antrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, er kann also formlos, auch mündlich gestellt werden.

 

Rz. 66

Grundsätzlich ist der Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist desjenigen Steuerbescheids zu stellen, der unrichtig ist und daher aufgehoben oder geändert werden soll. Eine besondere Antragsfrist besteht daher nicht. Der Antrag kann jedoch auch noch gestellt werden, wenn die Festsetzungsfrist für den zu ändernden bzw. aufzuhebenden Bescheid abgelaufen ist. Nach § 174 Abs. 1 S. 2 AO kann der Antrag dann noch innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist. Der Stpfl. hat danach ein Jahr Zeit, zu entscheiden, ob er den Antrag stellen will, wenn ihm der Inhalt beider Bescheide bekannt ist und feststeht, dass die Verwaltung von sich aus den unrichtigen Bescheid nicht ändern wird. Das ermöglicht die Antragstellung in dem Fall, dass der Stpfl. den sachlich richtigen Bescheid angefochten hat und mit seinem Rechtsbehelf daher unterlegen ist. Dann kann er noch den Antrag hinsichtlich des anderen Bescheids stellen.

[1] Macher, DStR 1979, 548; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 174 AO Rz. 20; AEAO, zu § 174 Nr. 3.

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