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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 5.4.2 Durchbrechung der Änderungssperre

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 258

Die durch die Außenprüfung verstärkte Bestandskraft kann nach § 173 Abs. 2 AO nur durchbrochen werden, wenn das Verhalten des Stpfl. oder eines Dritten den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung, § 378 AO, erfüllte.

Die Durchbrechung der verstärkten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO wirkt immer zulasten des Stpfl., da es nicht denkbar ist, dass die Finanzverwaltung die Steuer unter Begehung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung höher festsetzt. Das gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die verkürzten Steuern niedriger sind als in dem ursprünglichen Bescheid festgesetzt.[1]

 

Rz. 259

Es muss der volle objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO bzw. § 378 AO vorliegen. Es müssen daher Vorsatz, auch bedingter Vorsatz bei Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder Leichtfertigkeit bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 AO, gegeben sein.[2] Die Tat kann in mittelbarer Täterschaft begangen sein. Hinsichtlich des Vorsatzes genügt bedingter Vorsatz.

 

Rz. 259a

Ist der volle Tatbestand der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit erfüllt, ist es ohne Bedeutung, ob tatsächlich eine Bestrafung bzw. Ahndung erfolgt oder ob diese aus tatsächlichen oder Rechtsgründen unterbleibt. Selbstanzeige, § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO, und Verfolgungsverjährung, § 78 StGB bzw. § 384 AO, schließen das Durchbrechen der verstärkten Bestandskraft daher nicht aus. Bei Schuldunfähigkeit des Täters liegt nicht der volle Tatbestand einschl. Verschulden vor. Eine Durchbrechung der Änderungssperre ist dann nicht zulässig. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist dagegen eine Durchbrechung der verstärkten Bestandskraft möglich.

 

Rz. 260

Die Durchbrechung der Änderungssperre tritt auch ein, wenn ...

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