Rz. 57

Nach § 34f Abs. 1 EStG wird die tarifliche ESt des Stpfl. um 600 EUR ab dem zweiten Kind und Vz vermindert. Soweit sich diese Steuerermäßigung mangels einer festzusetzenden ESt nicht auswirken kann, ist die Vergünstigung nach § 34f Abs. 3 S. 3 EStG auf die zwei vorangegangenen Vz zurückzutragen; danach noch nicht berücksichtigte Steuerermäßigungen können bis zum Ende des Abzugszeitraums des § 10e EStG sowie zwei weitere Jahre vorgetragen werden. Soweit für diesen Rücktrag und Vortrag erforderlich, sind bereits erlassene Steuerbescheide nach § 34f Abs. 3 S. 5 EStG zu ändern; die Festsetzungsfrist ist entsprechend gehemmt.

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