Rz. 89

§ 16 GrEStG enthält drei Tatbestände, die zu einer Erstattung führen können. Um diese Erstattungen zu ermöglichen, ist der GrESt-Bescheid bei Vorliegen der nachfolgend genannten Tatbestände nach § 16 GrEStG zu ändern (Aufhebung der Festsetzung der GrESt).

Nach Abs. 1 ist dies der Fall, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist. Soweit es sich um eine Aufhebung der Veräußerung oder einen Rücktritt handelt, ist eine steuerliche Rückwirkung denkbar, sodass die Änderung des GrESt-Bescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO möglich ist. Soweit aber ein Wiederkaufsrecht (Rückkaufsrecht) ausgeübt wird, tritt keine Rückwirkung ein, sodass § 16 GrEStG als selbstständige Änderungsnorm anzusehen ist. Die Rückübertragung muss, um zur Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG zu führen, zwischen den Parteien des ursprünglichen, der GrESt unterlegenen Vertrags erfolgen.[1]

Entsprechendes gilt für den Rückkauf nach Abs. 2. Soweit der Rückerwerb auf Nichtigkeit einschließlich Anfechtung des Erwerbs beruht oder auf Rückgängigmachen des Erwerbs, kann § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO herangezogen werden; soweit es sich jedoch um einen Rückerwerb durch ein neues Geschäft handelt[2], ist dies nicht möglich; insoweit handelt es sich bei § 16 GrEStG um eine selbstständige Änderungsnorm.

Nach Abs. 3 ist eine Herabsetzung des Kaufpreises auch grunderwerbsteuerlich zu berücksichtigen. Soweit es sich um eine Minderung nach §§ 459, 460 BGB handelt, würde § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht eingreifen.[3] Insoweit und im Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Berücksichtigung einer Herabsetzung des Kaufpreises durch selbstständige Vereinbarung) ist diese Vorschrift selbstständige Änderungsnorm.

§ 16 Abs. 4 GrEStG enthält eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.[4]

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