Rz. 3b
Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert:
- Durch G. v. 20.12.2001[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf Zölle gestrichen.
- Durch G. v. 12.8.2005[3] wurde Abs. 1 S. 3 Nr. 2 an die Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes angepasst.
- Durch G. v. 22.12.2014[4] wurde in Abs. 2 S. 1 Nr. 2 die Verweisung auf den ZK angepasst.
- Durch G. v. 18.7.2016[5] wurde die Regelung des Abs. 1 S. 3 Nr. 1 auf die elektronische Benachrichtigung ausgedehnt und in Nr. 2 die Formulierung umgestellt.
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