Rz. 25

Als Rechtsfolge der Drittwirkung werden Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigte und aus eigenem Recht Anfechtungsberechtigte mit Einwendungen gegen Grund und Höhe des Steueranspruchs nicht mehr gehört; sie können sich nur noch gegen ihre eigene Inanspruchnahme, z. B. als Haftungsschuldner, und die darin liegende Ermessensentscheidung wehren.

 

Rz. 26

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich jedoch aus § 79 Abs. 2 BVerfGG. Beruht die bestandskräftig festgesetzte Steuer auf einer vom BVerfG für nichtig erklärten Norm, bleibt die nicht mehr anfechtbare Steuerfestsetzung zwar bestehen; bei dem auf ihr beruhenden, noch anfechtbaren Haftungsbescheid ist die Nichtigkeit der Norm dagegen zu berücksichtigen.[1] Im Ergebnis tritt bei dieser Fallkonstellation keine Drittwirkung ein, auch wenn der Haftungsschuldner rechtlich in der Lage war, die Steuerfestsetzung anzufechten. Damit wird vermieden, dass gegenüber dem Dritten ein verfassungswidriges Gesetz angewandt wird, obwohl verfahrensrechtlich die Möglichkeit bestand, eine der Verfassung gemäße Entscheidung zu treffen.

 

Rz. 27

Drittwirkung nach § 166 AO erfasst nur die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung; der Dritte kann nicht mehr argumentieren, die Steuer sei unrichtig festgesetzt worden. Nicht erfasst werden dagegen verfahrensrechtliche Entscheidungen, die mit der Steuerfestsetzung verbunden sind. So erstreckt sich die Drittwirkung nicht auf eine Anrechnungsverfügung oder ein Leistungsgebot.

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