Rz. 43

Begründet die Finanzbehörde die Aufnahme des Vorbehalts (z. B. "weil die Einkunftserzielungsabsicht derzeit nicht beurteilt werden kann"), ist mittels Auslegung zu prüfen, ob eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, ob eine unzulässige Beschränkung des Vorbehalts nach § 164 AO oder eine mögliche Begründung des Vorbehalts gewollt war.[1] Ist der Vorbehalt auch nach Auslegung als auf einzelne Besteuerungsgrundlagen begrenzt zu verstehen, ist der Bescheid nichtig.[2] Zu Ausnahmen aufgrund der Rechtskraft von Urteilen s. Rz. 75.

[1] BFH v. 27.9.2007, IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; zumindest eine Umdeutung für unzulässig hält Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 164 AO Rz. 12 mit Verweis auf BFH v. 26.9.1990, II R 99/88, BStBl II 1990, 1043.
[2] Klein/Rüsken, AO, 4. Aufl. 2021, § 164 Rz. 8.

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