Rz. 43
Begründet die Finanzbehörde die Aufnahme des Vorbehalts (z. B. "weil die Einkunftserzielungsabsicht derzeit nicht beurteilt werden kann"), ist mittels Auslegung zu prüfen, ob eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, ob eine unzulässige Beschränkung des Vorbehalts nach § 164 AO oder eine mögliche Begründung des Vorbehalts gewollt war.[1] Ist der Vorbehalt auch nach Auslegung als auf einzelne Besteuerungsgrundlagen begrenzt zu verstehen, ist der Bescheid nichtig.[2] Zu Ausnahmen aufgrund der Rechtskraft von Urteilen s. Rz. 75.
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