Rz. 32

Hat die Finanzbehörde der Steuerfestsetzung zu Unrecht einen Vorbehalt beigefügt, etwa wenn der Fall bereits abschließend geprüft war, ist der Verwaltungsakt (Steuerbescheid) rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Die Finanzbehörde erwirbt hierdurch die (formale) Rechtsposition zur Änderung der Steuerfestsetzung.[2] Auch eine Aufhebung des Vorbehalts kann dann nur noch mit der auch sonst möglichen Begründung beantragt werden, nicht mehr mit Hinweis auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Beifügung des Vorbehalts, da wegen des Eintritts der formellen Bestandskraft die Rechtswidrigkeit nicht mehr gerügt werden kann.[3] Der Stpfl. muss daher Einspruch einlegen bzw. Klage erheben. Zum Unterschied zu dem Fall des rechtswidrigen Nichtaufhebens des Vorbehalts vgl. Rz. 111.

[1] BFH v. 14.9.1993, VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2; BFH v. 16.9.2004, X R 22/01, BFH/NV 2005, 322; Koenig/Gercke, AO, 4. Aufl. 2021, § 164 Rz. 46; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 164 Rz. 13a.
[3] BFH v. 16.9.2004, X R 22/01, BFH/NV 2005, 322; FG Hamburg v. 8.11.1984, II 154/82, EFG 1985, 361; FG Nürnberg v. 10.5.1983, II 90/81, EFG 1984, 54; FG Düsseldorf v. 8.9.1987, XI 79/85 F, EFG 1988, 96; a. A. v. Wedelstädt, DB 1986, Beil. 20, Abschn. II 2.2.

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