Rz. 20

Abs. 2 regelt, in Ergänzung zu Abs. 1 S. 1, einige praktisch besonders wichtige Fallgruppen für die Schätzung, die sich in der Mehrzahl der Fälle dadurch von anderen Schätzungsfällen unterscheiden, dass der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Abs. 2 konkretisiert damit den allgemeinen Tatbestand des Abs. 1 S. 1. Die Regelung in Abs. 2 ist jedoch nicht abschließend, sodass die Finanzbehörde die Schätzung bei nicht unter Abs. 2 fallenden Fallgruppen unmittelbar auf Abs. 1 S. 1 stützen kann.[1]

[1] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 26.5.2006, S 0335 – 3 St 4 M, DB 2006, 1343.

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