Rz. 92

§ 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Erfasst werden nach Nr. 1 Erlass, Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung. Betroffen sind Verwaltungsakte, die mit der Steuerfestsetzung oder der Anrechnung der genannten Beträge verbunden sind. Zu denken ist an Annexsteuern wie den Solidaritätszuschlag, § 51a EStG sowie die KiSt, an Verspätungszuschläge, § 152 AO und an Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, § 233a AO. Ein Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO, fällt nicht unter die Regelung, obwohl die dafür erforderlichen Daten in der Finanzverwaltung in elektronischer Form vorliegen sollten. Ein Abrechnungsbescheid muss aber auch Zahlungen erfassen, während Abs. 4 die Zulässigkeit des automatisierten Erlasses eines Verwaltungsakts von der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen abhängig macht. Die Anrechnung sonstiger Zahlungen fällt nicht hierunter. Da ein Abrechnungsbescheid nur ergeht, wenn Streit über die Abrechnung besteht, dürfte sich ein Abrechnungsbescheid auch nicht für den Erlass im automatisierten Verfahren eignen.

 

Rz. 93

Nach § 155 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AO gilt die Regelung des Abs. 4 S. 1 auch, wenn die Steuerfestsetzung oder die Anrechnung mit einer Nebenbestimmung nach § 120 AO versehen ist. Zu den Nebenbestimmungen nach § 120 AO gehören auch der Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO, und die Vorläufigkeit, § 165 AO.[1] Diese Nebenbestimmungen dürfen jedoch nur dann im automatisierten Verfahren beigefügt werden, wenn dies durch das BMF oder die obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet worden ist. In diesem Fall ist der Ermessensspielraum, der für die Beifügung einer Nebenbestimmung für das FA besteht, auf Null reduziert. Ist die Beifügung der Nebenbestimmung nicht auf diese Weise allgemein angeordnet, steht ihr Erlass im Ermessen der Finanzbehörde. Für Ermessensentscheidungen ist das automatisierte Verfahren aber nicht geeignet, sodass in diesen Fällen jeweils eine Einzelentscheidung ergehen muss.

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