5.1 Einordnung der Vorschrift
Rz. 55
§ 153 Abs. 3 AO stellt eine Erweiterung der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO dar, da auch hier die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nachträglich entfallen, nur wird in § 153 Abs. 3 AO der Zeitpunkt der Anzeigepflicht vorverlegt (Rz. 56). Im Übrigen gelten die Regelungen über die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 und 2 AO entsprechend.
5.2 Steuervergünstigung auf Waren
Rz. 56
Die Verbrauchsteuergesetze sehen für bestimmte Fallgruppen vollständige oder teilweise Befreiungen von der jeweiligen Verbrauchsteuer vor, wenn die Waren für einen bestimmten Zweck verwendet werden.[1] Die Steuerschuld ist insoweit auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung entfällt gem. § 50 Abs. 3 AO, wenn die Ware bedingungswidrig verwendet wird. Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 3 AO soll der Finanzbehörde die Möglichkeit geben, die Steuerschuld nunmehr geltend zu machen.
5.3 Vorherige Anzeige bedingungswidriger Verwendung
Rz. 57
Die bedingungswidrige Verwendung der Ware und damit der Fortfall der Steuervergünstigung wäre vom Inhaber der Verwendungserlaubnis[1] gem. § 153 Abs. 2 AO anzuzeigen. § 153 Abs. 3 AO verlagert den Zeitpunkt der Anzeigepflicht bereits auf den Zeitpunkt der Änderung der Willensbildung vor. Anzeigepflichtig ist jeder, der die Ware wissentlich steuerschädlich verwenden will.[2]
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