5.1 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 55

§ 153 Abs. 3 AO stellt eine Erweiterung der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO dar, da auch hier die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nachträglich entfallen, nur wird in § 153 Abs. 3 AO der Zeitpunkt der Anzeigepflicht vorverlegt (Rz. 56). Im Übrigen gelten die Regelungen über die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 und 2 AO entsprechend.

5.2 Steuervergünstigung auf Waren

 

Rz. 56

Die Verbrauchsteuergesetze sehen für bestimmte Fallgruppen vollständige oder teilweise Befreiungen von der jeweiligen Verbrauchsteuer vor, wenn die Waren für einen bestimmten Zweck verwendet werden.[1] Die Steuerschuld ist insoweit auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung entfällt gem. § 50 Abs. 3 AO, wenn die Ware bedingungswidrig verwendet wird. Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 3 AO soll der Finanzbehörde die Möglichkeit geben, die Steuerschuld nunmehr geltend zu machen.

[1] § 50 AO Rz. 5.

5.3 Vorherige Anzeige bedingungswidriger Verwendung

 

Rz. 57

Die bedingungswidrige Verwendung der Ware und damit der Fortfall der Steuervergünstigung wäre vom Inhaber der Verwendungserlaubnis[1] gem. § 153 Abs. 2 AO anzuzeigen. § 153 Abs. 3 AO verlagert den Zeitpunkt der Anzeigepflicht bereits auf den Zeitpunkt der Änderung der Willensbildung vor. Anzeigepflichtig ist jeder, der die Ware wissentlich steuerschädlich verwenden will.[2]

[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rz. 16.

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