Rz. 85

Ein wesentliches Kriterium der Ermessensausübung ist die Höhe des Zahlungsanspruchs, der sich aufgrund der Steuerfestsetzung ergibt. Entsprechendes gilt für die Festsetzung von Steuermessbeträgen und die gesonderte Feststellung, wobei die steuerliche Auswirkung zu schätzen ist. Bei der Festsetzung eines VZ für die verspätete Abgabe einer USt-Voranmeldung ist ein Erstattungsanspruch aufgrund einer zwischenzeitlich abgegebenen USt-Jahreserklärung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.[1]

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