Rz. 60

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung eines VZ bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile nach § 113a BewG a. F. ist 4 v. T. des Werts aller Anteile. Gleiches wird man nach der jetzigen Rechtslage gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG anzunehmen haben.

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