Rz. 56

Eine Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt nach § 741 BGB vor, wenn ein Recht (etwa das Eigentum, eine Forderung, eine Hypothek oder Grundschuld) mehreren gemeinschaftlich zusteht. Es handelt sich um eine reine Rechtsgemeinschaft, die sich im Innehaben des gemeinschaftlichen Rechts erschöpft.[1]

 

Rz. 57

Ausgangspunkt für die Entstehung der Gemeinschaft ist ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht.[2] Dies kann Folge eines Rechtsgeschäfts, einer gesetzlichen Regelung (etwa § 947 BGB im Fall der Verbindung oder § 948 BGB im Fall der Vermischung) oder einer letztwilligen Verfügung sein. Jedem Teilhaber steht ein fest bestimmter, im Zweifel gleich großer ideeller Bruchteil des gemeinschaftlichen Gegenstands und seinen Früchten sowie an den Lasten zu.[3]

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern grds. gemeinschaftlich zu.[4] Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil frei verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand insgesamt können aber die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.[5] Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann von jeweiligen Teilhabern jederzeit, bei abweichender Vereinbarung jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, verlangt werden.[6] Sie wird, soweit möglich, durch Teilung in Natur, sonst durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung, und durch anschließende Teilung des Erlöses durchgeführt.[7]

[1] Tassius, in Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024, § 740 BGB Rz. 7.

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