Rz. 38

Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.4.2013[1] mit Wirkung ab dem 25.4.2013 nicht mehr gründbare, aber – soweit bis zu diesem Zeitpunkt gegründet – weiter bestehende Partenreederei ist nach § 489 Abs. 1 HGB a. F. eine Vereinigung mehrerer Personen, die ein ihnen nach Bruchteilen gehörendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt auf gemeinschaftliche Rechnung verwenden.

[1] BGBl I 2013, 831.

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