Rz. 32

Personenhandelsgesellschaften sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG).

 

Rz. 33

Die oHG ist nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Nach § 105 Abs. 3 HGB finden auf sie, soweit in den §§ 105 bis 152 HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der §§ 705ff. BGB über die GbR entsprechende Anwendung.

 

Rz. 34

Die KG ist nach § 161 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern, den Kommanditisten, die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, während bei den anderen Gesellschaftern, den persönlich haftenden Gesellschaftern oder Komplementären, eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet.

Soweit nicht in den §§ 161 bis 179 HGB etwas anderes vorgeschrieben ist, finden auf die KG die für die oHG geltenden Vorschriften in den §§ 105 bis 152 HGB entsprechende Anwendung.

 

Rz. 35

Im Verhältnis zu Dritten entstehen die oHG und die KG, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Personenhandelsgesellschaften regelmäßig schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Eine Vereinbarung, dass die oHG erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber, also auch gegenüber Finanzbehörden[1], unwirksam.[2]

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