Rz. 4

Soweit die Bewilligung der Erleichterung im Einzelfall erfolgt, handelt die Behörde durch einen begünstigenden Verwaltungsakt.[1] Soll die Bewilligung für eine bestimmte Fallgruppe ausgesprochen werden, so muss eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 118 S. 2 AO ergehen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob stets die an eine Allgemeinverfügung zu stellenden Anforderungen erfüllt sind[2], oder ob es sich um eine mangels ausreichender Ermächtigung fehlerhafte Verwaltungsanweisung[3] handelt. Auch auf eine solche Verwaltungsanweisung kann sich der Stpfl. unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen (s. Rz. 2). Erleichterungen werden grundsätzlich nur auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Stpfl. gewährt.[4]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse AO/FGO, § 148 AO Rz. 15.
[3] Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 148 AO Rz. 13.
[4] Vgl. AEAO zu § 148 S. 4.

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