Rz. 34

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Ort der Buchführung und Aufbewahrung im Inland liegen muss, gilt nach § 146 Abs. 2 S. 2 AO nur für ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften, die nach ausländischem Recht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind und diese Verpflichtung erfüllt haben.[1] In diesem Fall muss das hiesige Unternehmen die für die deutsche Besteuerung auch unter Berücksichtigung von DBA bedeutungsvollen Ergebnisse der ausländischen Buchführung in die eigene Buchführung übernehmen, wobei die erforderlichen Anpassungen an die deutschen steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und kenntlich zu machen sind.[2] Die für die Übernahme des Ergebnisses der ausländischen Betriebsstätte erforderlichen Anpassungen sind in § 146 Abs. 2 S. 3 und 4 AO geregelt.[3]

[1] Im Einzelnen Görke, in HHSp. AO/FGO, § 146 AO Rz. 58ff.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 33ff.
[2] Niehus, DB 1970, 1043; Streck, BB 1973, 32; s. für Währungsgewinne bzw. -verluste BFH v. 16.2.1996, I R 46/96, BStBl II 1996, 588; BFH v. 16.2.1996, I R 43/96, BStBl II 1997, 128.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 35.

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