Rz. 33

Die Übersicht über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens und damit der Zweck der Buchführungspflicht[1] können nach Ansicht des Gesetzgebers nur erreicht werden, wenn die Bücher und Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO[2] geführt und aufbewahrt werden[3] und sie sich damit im Zugriffsbereich der deutschen Finanzbehörden befinden. Innerhalb dieses Bereichs ist der Ort der Buchführung und Aufbewahrung frei wählbar.[4] Es ist unter europarechtlichen Aspekten durchaus fraglich, ob diese grundsätzliche Pflicht zur Buchführung und Aufbewahrung im Inland noch rechtlich haltbar ist.[5]

Handelsrechtlich ist der Ort der Buchführung und Aufbewahrung nicht geregelt.[6] Allerdings bestimmt § 239 Abs. 4 Satz 2 HGB, dass die Unterlagen in einer angemessenen Zeit verfügbar sein müssen.[7]

[2] S. Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 1 AO.
[3] Zur Aufbewahrungspflicht s. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 147 AO.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 32.
[5] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 Rz. 23; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 45; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 31a.
[6] Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 257 HGB Rz 18.
[7] Zu den Besonderheiten bei Speicherung in einer Cloud vgl. IDW RS FAIT 5.

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