Rz. 23

§ 146 Abs. 3 AO konkretisiert den Grundsatz der Übersichtlichkeit.[1] Hiernach müssen die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden, die zurzeit noch gesprochen wird.[2] Die Verwendung einer Kunstsprache, wie z. B. Esperanto, oder einer toten Sprache, wie z. B. Latein, ist nicht statthaft. Gleiches gilt nach § 239 Abs. 1 HGB.[3]

 

Rz. 24

Nicht zwingend erforderlich ist die Verwendung der deutschen Sprache in der Buchführung.[4] Allerdings kann nach § 146 Abs. 3 S. 2 AO bei Verwendung einer anderen Sprache von der Finanzbehörde eine Übersetzung verlangt werden.[5] Dies korrespondiert mit § 87 Abs. 1 AO, der als Amtssprache deutsch bestimmt. In der Praxis dürfte gleichwohl zumindest eine Buchführung in englischer Sprache regelmäßig keine wesentlichen Probleme bereiten.[6]

 

Rz. 25

Nicht erforderlich ist, dass die verwendete Sprache im Klartext geschrieben wird. Die Benutzung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen ist zulässig, sodass sich hieraus insbesondere bei maschineller Verarbeitung des Buchungsstoffs Erleichterungen ergeben. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass im Einzelfall die Bedeutung dieser Kennzeichen eindeutig festliegt und dokumentiert wird, sodass die Buchungen und Aufzeichnungen für einen sachverständigen Dritten übersichtlich und lesbar bleiben.[7] Bei der Speicherbuchführung werden maschinell lesbare Datenträger verwendet, die zu einem späteren Zeitpunkt lesbar gemacht werden.[8]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 52; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 Rz. 42.
[3] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz. 5.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 52; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 Rz. 43.
[5] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 100.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 53.
[7] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 146 AO Rz. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 56.

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