Rz. 66

Wegen der rechtlichen Folgen der pflichtgemäßen Erfüllung bzw. der Nichterfüllung der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Pflichtwidriges Verhalten des Stpfl. begründet für die Finanzbehörde insbesondere die Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO.[1] Diese Schätzungsbefugnis ist auch dann gegeben, wenn der Stpfl. wissentlich die unzutreffende Art der Gewinnermittlung wählt.[2] Darüber hinaus können auch Zwangsmittel nach §§ 328ff. AO in Betracht kommen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kann die Nichtvorlage von Unterlagen auch mit einem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO sanktioniert werden. Ab 2025 kommt die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a AO n. F. in Betracht. Die schuldhafte Nichtführung von Büchern stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.[3]

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