5.1 Allgemeines

 

Rz. 31

Nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO gelten für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht die Bestimmungen des HGB entsprechend. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und §§ 243 bis 256 HGB verwiesen. Ausgenommen von dem Verweis ist die Bestimmung des § 241a HGB. Es besteht demnach die Verpflichtung, im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[1], die Geschäfte und die Vermögenslage ersichtlich zu machen[2] und aufgrund einer Bestandsaufnahme ein Inventar[3] und eine Bilanz zu erstellen.[4] Die Buchführung selbst muss kaufmännisch ausgestaltet sein, ohne dass ein bestimmtes System der Buchführung vorgeschrieben wäre.[5] Im Rahmen der auf § 141 AO basierenden Buchführung ist auch ein Kassenbuch zu führen, zudem sind Einlagen und Entnahmen darzustellen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten fortlaufend auszuweisen.

[1] S. hierzu im Einzelnen Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 145, 146 AO.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 26.

5.2 Besonderheiten für Land- und Forstwirte

 

Rz. 32

Nach § 141 Abs. 1 S. 4 brauchte sich bei Land- und Forstwirten die Bestandsaufnahme[1] nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Die Regelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 mit Wirkung ab 30.6.2013 aufgehoben. Die Aufnahme des stehenden Holzes hat damit nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Nach R 14 Abs. 2 S. 3 EStR galt die bisherige Sonderregelung für Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge auch hinsichtlich des Feldinventars, der stehenden Ernte sowie der selbst gewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte.[2] Darüber hinaus bestand aber bereits bisher für Land- und Forstwirte eine zusätzliche Aufzeichnungspflicht in Form eines Anbauverzeichnisses.[3] Zu den Besonderheiten bei Land- und Forstwirten vgl. Biedermann, DStR 1983, 695; BFH v. 6.4.2000, IV R 38/99, BStBl II 2000, 422.

[2] S. auch BMF v. 15.12.1981, S 2163 – 7 – 31 4/S 0312 – 1 – 33 1, DB 1982, 77, Tz. 3.1.3.
[3] S. hierzu Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 142 AO.

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