Rz. 19

Nach § 141 Abs. 1 AO kann die Höhe des Umsatzes, des Gewinns oder des Vermögens Anknüpfungspunkt für die Begründung der Buchführungspflicht sein. Diese Bezugsgrenzen für die Begründung der Pflicht zur Buchhaltung sind alternativ zu sehen. Die Überschreitung bereits eines einzigen Werts begründet grundsätzlich die Buchführungspflicht.[1] Auch das einmalige Überschreiten rechtfertigt es nach dem Wortlaut des § 141 AO für die Finanzbehörde nicht, eine Befreiung gem. § 148 AO zu erteilen. Die Verwaltung ist nicht befugt, das einmalige Überschreiten der gesetzlich gezogenen Grenzen für unbeachtlich zu erklären oder das Folgejahr abzuwarten, um zu sehen, ob die Voraussetzungen auch dann erfüllt sind.[2] Allerdings sieht der AO-Anwendungserlass vor, dass bei einem nur einmaligen Überschreiten der Grenzen auf Antrag eine Befreiung nach § 148 AO gewährt werden soll[3], sodass sich ein Stpfl. gegenüber der Finanzverwaltung auf den AO-Anwendungserlass berufen kann, da dieser ein Ausdruck der Selbstbindung der Verwaltung ist.

 

Rz. 19a

Die Bezugsgröße ist nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz zu ermitteln.[4] Die Grenzen gelten auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter, da nach der Eröffnung die Buchführungspflicht nicht erlischt, sondern nur auf den Insolvenzverwalter übergeht.[5]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 12; BFH v. 7.10.2009, II 23/08, BStBl II 2010, 219.
[2] Schleswig-Holsteinisches FG v. 12.5.1981, III 35/78, EFG 1981, 484; s. auch vgl. Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 24.
[3] AEAO zu § 141 Nr. 4; vgl. auch Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 3; kritisch hierzu Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 29.
[5] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 3.

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