Rz. 12

Ebenfalls nicht unter § 141 AO fallen Stpfl., die Überschusseinkünfte erzielen. Eine Buchführungspflicht lässt sich auch nicht aus einer gesetzlichen Analogie herleiten.[1] § 147a Abs. 1 AO normiert allerdings nunmehr Aufbewahrungspflichten für Stpfl. mit "hohen" Überschusseinkünften sowie § 147a Abs. 2 AO bei Beteiligung an bestimmten ausländischen Gesellschaften.[2] Dies bedeutet jedoch nicht, dass der von § 147a AO betroffene Personenkreis auch zur Buchführung verpflichtet wäre.

[1] Krit. zur Rechtslage Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 7a.
[2] Vgl. im Einzelnen die Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 147a AO.

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