Rz. 19

Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht für den Adressaten der jeweiligen Rechtsnorm bzw. dessen gesetzlichen Vertreter.[1] Die Pflichtenstellung geht auf einen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen über. Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Normadressaten bleibt diese Rechtspflicht erhalten, sie ist jedoch von einem Insolvenzverwalter zu erfüllen.[2]

 

Rz. 20

Bei der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht (s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 19). Der Stpfl. kann sich deshalb, insbesondere wenn er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, einer geeigneten Hilfsperson als Erfüllungsgehilfen bedienen. Allerdings hat sich der Stpfl. ggf. schuldhaft pflichtwidriges Verhalten dieses Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 S. 1 BGB[3] zurechnen zu lassen, ohne sich insoweit exkulpieren zu können.[4] Die Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist, sofern diese vom Stpfl. nicht im eigenen Betrieb erfolgt, Hilfeleistung in Steuersachen, die nur eingeschränkt erlaubt ist.[5]

[1] § 34 AO; König/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 140 Rz. 23.
[4] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 19; Erl. bei Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 80 AO.
[5] S. Erl. bei Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 80 AO; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rz. 64ff.

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