1 Inhalt der Verordnungsermächtigungen

 

Rz. 1

§ 139d AO beinhaltet die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu erlassen, die organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses sowie weitere Einzelheiten zur Vergabe und Löschung der Identifikationsmerkmale und zur Übermittlung der Daten zwischen den Meldebehörden und dem BZSt enthält. Nach der Gesetzesbegründung sind darin insbes. Regelungen aufzunehmen, die sicherstellen, dass mittels des Identifikationsmerkmals ein unbefugter Zugriff auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ausgeschlossen bleibt.[1]

 

Rz. 2

Eine weitere Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung findet sich in Art. 97 § 5 EGAO. Nach S. 1 dieser Regelung bestimmt das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals. Hintergrund dieser Ermächtigung ist der Umstand, dass zunächst nicht beurteilt werden konnte, wann die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem BZSt für die Bearbeitung der Mitteilungen sowie für die Zuteilung des Identifikationsmerkmals geschaffen sein würden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung bedurfte deshalb einer gesonderten Regelung.

Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf dagegen keiner Zustimmung des Bundesrats, weil diesbezüglich allein der Geschäftsbereich des BMF betroffen ist.[2]

2 Steueridentifikationsnummerverordnung

 

Rz. 3

Mit der Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 28.11.2006, BGBl I 2006, 2726 haben die Bundesregierung und das BMF von ihren Verordnungsermächtigungen zeitgleich Gebrauch gemacht. Art. 1 dieser Verordnung beinhaltet die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern.[1]

[1] Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung v. 22.12.2011, BGBl I 2011, 3044.

2.1 Zeitpunkt der Einführung

 

Rz. 4

§ 1 StIdV legt den Zeitpunkt der Einf. des steuerlichen Identifikationsmerkmals für natürliche Personen auf den 1.7.2007 fest. Der Einführungsprozess begann dementsprechend mit der Übermittlung der den Meldebehörden am 30.6.2007 vorliegenden Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals[1] an das BZSt.[2] Hierfür stand den Meldebehörden nach § 3 Abs. 2 StIdV i. d. F. der Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 26.6.2007, BGBl I 2007, 1185 ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung. Nach Zusammenführung und Bereinigung der Daten hat das BZSt für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer vergeben, die von August 2008 an sowohl den Meldebehörden zwecks Speicherung im Melderegister[3] als auch den Stpfl.[4] mitgeteilt wurde. Der Erstversand der Mitteilungsschreiben wurde bis Ende des Jahres 2008 zum Abschluss gebracht.

[2] Mühlenharz, AO-StB 2010, 90.

2.2 Erprobung des Verfahrens

 

Rz. 5

Durch § 7 Abs. 1 StIdV wurde dem BZSt bis zur erstmaligen Einführung der Identifikationsnummer für bestimmte Zwecke (insbesondere zur Erprobung der einzusetzenden EDV-Programme) die Möglichkeit eines Testbetriebs mit Echtdaten eingeräumt.

2.3 Sonstiges

 

Rz. 6

Daneben enthält die StIdV Regelungen zu Form und Verfahren der Datenübermittlungen[1], zu Löschungsfristen[2] sowie zu Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses.[3]

 

Rz. 7

Die beim BZSt gespeicherten Daten sind nach § 4 StIdV zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Stpfl. verstorben ist. Diese auf den ersten Blick doch recht lang erscheinende Löschungsfrist hängt mit dem Bedürfnis zusammen, eine eindeutige Identifizierung des Stpfl. bis zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche aus dem Steuerverhältnis zu ermöglichen. Beginn, Laufzeit und Ablauf der abgabenrechtlichen Verjährungsfristen können von Fall zu Fall stark variieren. So kann sich z. B. die im Regelfall vierjährige Festsetzungsfrist beim Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf und im Fall einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängern.[4] Außerdem kann das Fristende durch eine der zahlreichen An- und Ablaufhemmungen[5] noch deutlich hinausgeschoben werden. Letztlich können auch viele Jahre nach dem Tod eines Stpfl. die Daten zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben noch erforderlich sein, um z. B. das Besteuerungsverfahren gegenüber den Erben fortzusetzen und abzuschließen. Die Löschungsfrist nach § 4 StIdV gilt ausschließlich für ...

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