Rz. 7a

Nachdem die Bemessungsgrundlage für den Rentenzuschlag zur Beseitigung der Altersarmut in der politischen Debatte lange umstritten war, wurde das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. eines Versorgungsfreibetrags und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt.[1] Diese Bemessungsgrundlagen sind nunmehr mit dem Grundrentengesetz[2] in § 97a SGB VI eingefügt worden. §§ 151b und 151c SGB VI enthält hierzu die erforderlichen Auskunftsberechtigungen. Zur Einkommensprüfung ist vorgesehen, dass ein automatischer Abgleich der Daten der Rentenversicherungen und der Finanzbehörden, sowie der nach § 93 Abs. 8 AO abfragbaren Kontendaten erfolgt. Zuordnungskriterium dieses Datenabgleichs ist die Identifikationsnummer nach Abs. 3 Nr. 1 sowie der Tag und der Ort der Geburt nach Abs. 3 Nr. 8, die bei den zur Überprüfung berufenen Versicherungsträgern nach Abs. 4 S. 2 abgespeichert werden dürfen. Grundlage und Reichweite des zur Einkommensprüfung erforderlichen Abrufs auf die entsprechenden Steuerdaten ergibt sich hierbei aus § 97a Abs. 2 SGB VI. Da die Träger der Rentenversicherung die Identifikationsnummer aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren[3] bereits kennen, waren zur effizienten Ausgestaltung des Abrufverfahrens zusätzliche personenbezogene Daten vorzusehen, anhand derer eine sichere Identifikation des Berechtigten erfolgen kann.[4]

[1] BT-Drs. 19/18473.
[2] Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen v. 12.8.2020, BGBl I 2020, 1879.
[4] Matthes, in BeckOK AO, § 139b AO Rz. 78.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge