2.1 Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO

 

Rz. 5

Hersteller von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet, ihren Betrieb vor Eröffnung der für die Verbrauchsteuer zuständigen Finanzbehörde anzumelden. Die örtliche Zuständigkeit des HZA ergibt sich aus § 12 Abs. 2 FVG und § 23 AO.

 

Rz. 6

Der Begriff "Betrieb" ist nicht i. S. d. des § 138 AO zu verstehen, sondern erfasst jede Betriebsstätte. Ein Betrieb i. S. d. des § 139 AO liegt auch dann vor, wenn der Betriebsinhaber seinem Betrieb nur einen Betriebszweig zur Gewinnung oder Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angliedert und nur in diesem Betriebszweig Waren hergestellt werden sollen, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht anknüpft. Der Inhaberwechsel ist keine Betriebseröffnung. Der Gesetzeszweck erfordert auch keine extensive Auslegung der Vorschrift, weil der Betrieb bereits erfasst wurde und der laufenden Kontrolle des zuständigen HZA unterliegt.[1] Die Verwendung des Begriffs "Betrieb" anstelle von "Unternehmen" (so in S. 2) dient lediglich der Anpassung an die Terminologie der Verbrauchsteuergesetze, die von "Herstellungsbetrieben" und nicht von Unternehmen sprechen.

 

Rz. 7

Eine Verbrauchsteuerpflicht, die an die Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder den Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs anknüpft, ergibt sich aus dem Biersteuergesetz, Branntweinsteuergesetz, Energiesteuer, Kaffeesteuergesetz, Kernbrennstoffsteuer, Mineralölsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Stromsteuergesetz und dem Tabaksteuergesetz. Die USt-Pflicht knüpft nicht an die o. g. Tatbestände an und löst für sich allein keine Anmeldepflicht nach § 139 AO aus.

[1] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 AO Rz. 2; Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 139 AO Rz. 4

2.2 Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2

 

Rz. 8

Die Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO gilt nach Abs. 1 S. 2 für Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen, entsprechend. Die Anmeldepflicht besteht in diesem Fall gegenüber dem zuständigen FA gem. § 17 Abs. 2 FVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.

 

Rz. 9

Der Begriff "Unternehmen" wird allgemein als "organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks" bezeichnet.[1] Ob eine Identität mit dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 1 UStG angenommen werden kann, kann dahinstehen, da eine Anmeldepflicht für die USt nicht besteht. Ein Unternehmen i. S. d. § 139 AO ist eine organisatorische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen, bei dem eine der o. g. besonderen Verkehrsteuern anfallen kann.

 

Rz. 10

Besondere Verkehrsteuern sind die Feuerschutzsteuer, die GrESt, die KfzSt, die Rennwett- und Lotteriesteuer, die USt, die Versicherungsteuer und die Luftverkehrsteuer. § 139 AO ist nicht für alle besonderen Verkehrsteuern von Bedeutung. Sinnvoll ist die Anmeldepflicht nur dann, wenn die Steuerentstehung mit dem Betreiben des Unternehmens in einem engen Zusammenhang steht[2] und eine besondere Steueraufsicht in dem Unternehmen vorgesehen ist (s. Rz. 3), wie bei der Versicherungsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuer. Die GrESt, die KfzSt und die USt werden von § 139 AO nicht erfasst.

 

Rz. 11

Die Spielbankabgabe ist keine Verkehrsteuer, auch wenn sie im Ergebnis zu einem wesentlichen Teil Verkehrsteuern abdeckt.

[2] Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 139 AO Rz. 5.

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