Rz. 43

Sofern eine Person die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt, ist sie aufgrund der Legaldefinition in dieser Norm ein Intermediär. Dieser ist damit verpflichtet, die fragliche Steuergestaltung zu melden. § 138d Abs. 1 AO regelt nur die Verpflichtung zur Meldung; er macht keine Aussage, in welchem Umfang zu melden ist, welche Daten zu melden sind oder zu welchem Zeitpunkt zu melden ist. Die Norm verweist für die genauere Ausgestaltung der Meldepflicht auf die §§ 138f und 138h AO. In § 138f AO wird das Verfahren geregelt. Insbesondere wird festgelegt, welche Daten zu melden sind. Auch wenn § 138d Abs. 1 AO nur davon spricht, dass die Gestaltung zu melden ist, ergibt sich aus § 138f AO, dass auch Daten zum Intermediär und zum Nutzer zu melden sind. Im Ergebnis sind damit nicht nur Daten zur Gestaltung an sich zu melden, sondern auch Daten, die mit der Gestaltung in Zusammenhang stehen, aber nicht die Gestaltung selbst betreffen.

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